Wie die Lücke entsteht
Die Vollkaskoversicherung ersetzt bei Totalschaden oder Diebstahl den Wiederbeschaffungswert: den Betrag, den ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt kostet. Der Leasinggeber oder die finanzierende Bank verlangt dagegen die vertragliche Restforderung. Beide Beträge folgen unterschiedlichen Logiken – der Markt kennt keine Restwerttabelle.
Weil Fahrzeuge in den ersten Monaten am stärksten an Wert verlieren, die Restforderung aber nahezu linear sinkt, ist die Differenz am Anfang der Laufzeit am größten. Genau dort trifft ein Totalschaden am härtesten.
Wann eine GAP-Deckung sinnvoll ist
Besonders relevant ist sie in diesen Konstellationen:
- Leasing oder Finanzierung ohne oder mit geringer Anzahlung
- Lange Laufzeiten mit hohem kalkuliertem Restwert
- Fahrzeuge mit starkem Wertverlust in den ersten Jahren
- Fuhrparks mit hoher Fahrleistung und entsprechendem Totalschadenrisiko
Worauf im Bedingungswerk zu achten ist
GAP-Deckungen unterscheiden sich deutlich. Vor Abschluss sollten Sie mindestens diese Punkte klären:
- Was gilt als Bemessungsgrundlage: die Ablösesumme laut Vertrag oder ein kalkulierter Restwert?
- Werden rückständige Raten, Mahnkosten oder Sonderzahlungen berücksichtigt oder ausgenommen?
- Gilt die Deckung auch bei Diebstahl, nicht nur bei Unfall-Totalschaden?
- Ist die Erstattung auf einen Prozentsatz oder einen Höchstbetrag begrenzt?
- Setzt die Deckung eine bestehende Vollkaskoversicherung voraus – und für welche Laufzeit gilt sie?
Zwei Urteile, die man kennen sollte
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die sogenannte Neuwertspitze aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung – also der Betrag, der über Wiederbeschaffungs- und Ablösewert hinausgeht – dem Leasingnehmer zusteht und nicht dem Leasinggeber (BGH, Urteil vom 09.09.2020, VIII ZR 255/19).
Das Oberlandesgericht Dresden hat klargestellt, dass eine GAP-Versicherung nur die tatsächlich durchsetzbare Forderung des Leasinggebers absichert: Ist diese verjährt, kann der Versicherer leistungsfrei werden, weil der Versicherte gehalten ist, die Verjährungseinrede zu erheben (OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2023, 3 U 246/23). Praktische Folge: Forderungen des Leasinggebers nach einem Totalschaden nicht ungeprüft ausgleichen.
Der Schutzbrief als sinnvolle Ergänzung
Während die GAP-Deckung die finanziellen Folgen abfedert, adressiert der Schutzbrief den Betriebsausfall: Pannenhilfe, Abschleppen, Bergung, Ersatzfahrzeug und – bei europaweiter Deckung – die Rückführung von Fahrzeug und Fahrer. Für Fuhrparks mit engen Lieferfenstern ist das kein Komfortthema, sondern Ausfallvermeidung.
Die entscheidende Frage ist nicht, ob eine GAP-Deckung vorhanden ist, sondern wie sie die Ablösesumme definiert.
Was das für Ihren Fuhrpark bedeutet
Wir rechnen die Finanzierungslücke für Ihre Fahrzeuge über die Laufzeit durch und vergleichen die Bedingungswerke – inklusive der Frage, welche Fahrzeuge die Deckung überhaupt brauchen.
Sie erreichen uns direkt unter 09128 400988-0 oder per E-Mail an info@flottex.de.
Zur GAP-Deckung & SchutzbriefQuellen
- BGH, Urteil vom 09.09.2020, VIII ZR 255/19 (Neuwertspitze bei Leasing)
- OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2023, 3 U 246/23 (GAP-Deckung und Verjährung)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind stets die Bedingungen Ihres konkreten Versicherungsvertrags.
