Am Unfallort: sichern, dokumentieren, nichts anerkennen
Unfallstelle sichern und Verletzten helfen hat Vorrang. Danach gilt: Position der Fahrzeuge, Schäden, Bremsspuren und Umfeld fotografieren, Daten der Beteiligten und Zeugen aufnehmen, bei Personenschaden, unklarer Lage oder Streit die Polizei hinzuziehen.
Was Fahrer nicht tun sollten: ein Verschulden anerkennen oder Zahlungszusagen machen. Die rechtliche Bewertung obliegt nicht den Beteiligten am Straßenrand, und ein vorschnelles Schuldeingeständnis erschwert die Regulierung erheblich.
Die Anzeigepflicht nach § 30 VVG
Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – so § 30 Versicherungsvertragsgesetz. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, nicht irgendwann in dieser Woche. Eine feste Stundenzahl nennt das Gesetz nicht; in der Praxis wird eine Meldung innerhalb von ein bis zwei Tagen nach Kenntnis empfohlen.
Bei Diebstahl, Brand oder Wildschaden ist zusätzlich die Anzeige bei Polizei beziehungsweise Behörde in der Regel Voraussetzung für eine reibungslose Regulierung. In Fuhrparks scheitert das meistens nicht am Gesetz, sondern an der internen Meldekette: Der Fahrer informiert die Disposition, die Disposition informiert niemanden.
Auskunfts-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht
Nach § 31 VVG kann der Versicherer jede Auskunft verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs erforderlich ist, und Belege anfordern. Nach § 82 VVG muss der Versicherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern und dabei Weisungen des Versicherers einholen und befolgen, soweit die Umstände es zulassen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, greifen die Regeln des § 28 VVG: Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Es gilt jedoch der Kausalitätsgegenbeweis – war die Verletzung für Schadeneintritt, Feststellung oder Leistungsumfang nicht ursächlich, bleibt die Leistungspflicht bestehen, außer bei Arglist.
Die häufigsten Fehler in der Praxis
Diese Punkte begleiten uns in nahezu jedem Fuhrpark:
- Kein definierter Meldeweg – Schäden erreichen die Verwaltung Wochen später
- Keine Fotos vom Schadenzeugpunkt, weil das Fahrzeug schon bewegt wurde
- Reparaturauftrag vor Freigabe oder Besichtigung durch den Versicherer
- Bagatellschäden werden gemeldet, obwohl sie unter der Selbstbeteiligung liegen und den Verlauf belasten
- Fahrzeug wird verkauft oder verschrottet, bevor der Zustand dokumentiert ist
Was eine gute Meldekette ausmacht
Ein Unfallberichtsformular oder eine App im Handschuhfach, eine einzige Meldeadresse im Unternehmen, eine feste Frist für die Weiterleitung an den Makler und eine kurze Jahresunterweisung der Fahrer. Mehr braucht es meistens nicht, um den größten Teil der Regulierungsprobleme zu vermeiden.
Nicht der Schaden entscheidet über den Ärger, sondern die Frage, ob Meldung und Dokumentation stimmen.
Was das für Ihren Fuhrpark bedeutet
Wir übernehmen Meldung, Korrespondenz und Nachverfolgung, prüfen die Regulierung und richten mit Ihnen eine belastbare Meldekette für Ihre Fahrer ein.
Sie erreichen uns direkt unter 09128 400988-0 oder per E-Mail an info@flottex.de.
Schadenservice ansehenQuellen
- § 30 VVG – Anzeige des Versicherungsfalles
- § 31 VVG – Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
- § 82 VVG – Abwendung und Minderung des Schadens
- § 28 VVG – Verletzung einer Obliegenheit
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind stets die Bedingungen Ihres konkreten Versicherungsvertrags.
